Statuten

  1. Allgemeines
    1. 1.1. Mit Sitz in Luzern besteht unter dem Namen «Verein Hôtel Dieu» ein gemeinnütziger und konfessionell offener Verein gemäss Artikel 60-79 ZGB.
  2. Zweck
    1. 2.1. Der Vereinszweck ist der Betrieb eines Treffpunkts als Ort der Begegnung für Menschen in Not. Der Treffpunkt Stutzegg – ein Werk des Vereins Hôtel Dieu – ist ein Ort, wo Menschen Gemeinschaft erfahren und mit ihrer schwierigen Lebenssituation akzeptiert sind; ein Ort, wo sie verweilen, gemeinsam essen, kreativ tätig sein können.
  3. Mitgliedschaft
    1. 3.1. Mitarbeitende werden auf ihren Wunsch an der Mitgliederversammlung als Vereinsmitglieder aufgenommen.
    2. 3.2. Die Mitgliedschaft erlischt bei Beendigung der Mitarbeit.
    3. 3.3. Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
  4. Organe
    1. 4.1. Mitgliederversammlung
      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.

      1. 4.1.1. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 2/5 der Mitglieder dies für nötig halten.
      2. 4.1.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium einberufen: die ordentliche mindestens 30 Tage, die ausserordentliche mindestens zehn Tage im Voraus.
      3. 4.1.3. Die Mitglieder wählen für je eine Amtsperiode von zwei Jahren den Vorstand und die Revisionsstelle.
      4. 4.1.4. Die Mitglieder beschliessen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins und den Ausschluss von Mitgliedern.
      5. 4.1.5. Die Mitglieder beschliessen über eine allfällige Erweiterung der Vereinstätigkeit.
      6. 4.1.6. Die Mitglieder genehmigen die Rechnung und erteilen dem Vorstand Decharge.
      7. 4.1.7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wo nichts anderes festgehalten ist, werden Vereinsbeschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
    2. 4.2. Der Vorstand
      Der Vorstand führt den Verein und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.

      1. 4.2.1. Der Vorstand konstituiert sich selber.
      2. 4.2.2. Der Vorstand kann für spezielle Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
      3. 4.2.3. Der Vorstand hat folgende Pflichten und Kompetenzen:
        • er leitet den Verein
        • er vertritt den Verein nach aussen
        • er ist verantwortlich für den Bereich Personal
        • er ist verantwortlich für den Bereich Finanzen
      4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
    3. 4.3. Die Revisionsstelle prüft die Vereinsrechnung. Mit der Revision kann eine Treuhandfirma beauftragt werden.
    4. 4.4. GönnerInnen
      Die Aufgaben des Vereins werden wesentlich mitgetragen durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von GönnerInnen. Sie setzen ihren Beitrag selber fest.
  5. Finanzen
    1. 5.1. Der Verein finanziert seine Aktivitäten insbesondere durch
      • Spenden, Schenkungen, Legate etc.
      • Freiwilligenarbeit der Mitglieder.
  6. Schlussbestimmungen
    1. 6.1. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
    2. 6.2. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen anderen Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 30. April 1997 genehmigt und sind sofort in Kraft getreten.
Revision 30. Juni 2007
Revision 19. Mai 2016

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